Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 23. Dezember 2025GPR 2025 5MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiber Alen Draganovic.In SachenA.________ AG,Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,2.E.________,Gesuchsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,3.F.________,Gesuchsgegnerin,betreffendVollstreckung(Gesuch vom 29. Mai 2025);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Am 23. Mai 2023 reichte u.a. die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (GPR 2023 3, KG-act. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wie folgt gutgeheissen (GPR 2023 3, KG-act. 5):1.Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehen der Gesuchsteller wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden superprovisorisch angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „I.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:Twitter:[…]Instagram[…]Facebook[…]TikTok[…]Snapchat[…]YouTube[…]Weitere Fundstellen im Internet:[…]Petitionssammlungen via:[…]Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchsteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „K.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:[Icon]2.Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einernicht erstreckbaren Frist von 14 Tagenseit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht.Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) namentlich Folgendes:1.In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Rechtsbegehren der Gesuchsteller gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden vorsorglich angewiesen, die Websites „G.________“ sowie „H.________“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „I.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden:Twitter:[…]Instagram:[…]Facebook:[…]TikTok:[…]Snapchat:[…]YouTube:[…]Weitere Fundstellen im Internet:[…]Petitionssammlungen via:[…]Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „J.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen).Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „K.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon:[Icon]2.Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.Am 18. Dezember 2023 reichte u.a. die Gesuchstellerin ein Gesuch um Ausfällung der in den Verfügungen vom 25. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 angedrohten Tagesbussen sowie um Ergänzung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________ AG,Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,2.E.________,Gesuchsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,3.F.________,Gesuchsgegnerin,
betreffend
Vollstreckung